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Information nach § 36 ff Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Seit dem 01.02.2017 verpflichtet ein "Verbraucherstreitbeilegungsgesetz" die meisten Unternehmer, auf ihrer Homepage und in ihren AGB zu erklären, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle teilzunehmen. Vorausschauend, ohne Anlaß, ja oder nein. Wenn ja, müssen sie mit Anschrift und Website auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Wer irgend etwas davon nicht tut, nicht richtig oder nicht vollständig, riskiert eine teure Abmahnung.

Antwort: wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet. Wie offenbar die ganz überwiegende Mehrheit der Firmen, die sich bisher geäußert haben.  

Nanu, wieso, Streitschlichtung ist doch was gutes?

Grundsätzlich ist Streitschlichtung eine tolle Sache. Man spart Prozeßkosten und Zeit, denn die Schlichtungsstellen entscheiden meist schneller als die Gerichte. Was sinnvoll ist, funktioniert ja auch ohne Gesetz, daher gibt es schon seit langem Schlichtungsstellen z.B. bei den Kammern und Verbraucherverbänden. Wir sind also nicht abgeneigt, haben sie bloß bisher nicht gebraucht. Wenn in Ausnahmefällen irgend etwas bisher an unserer Leistung nicht stimmte, haben wir das in Ordnung gebracht und danach unser Geld bekommen. Wozu also jetzt ein Gesetz MIT INFORMATIONSPFLICHT (gleichbedeutend mit einem Einfallstor für Abmahnanwälte) für einen Fall, der so gut wie nie eintritt? Denkt der Gesetzgeber wirklich, ein Verbraucher sieht erst nach, ob der Unternehmer sich zum Streitschlichtungsgesetz bekennt, und trifft danach seine Kaufentscheidung? Wichtiger für den Verbraucherschutz unserer Kunden sind unsere Referenzen und Bewertungen, die wir gerne vorzeigen, und eine dauerhaft aufrechterhaltene Betriebshaftpflichtversicherung.

Weiter gefragt: wozu kommen Abmahn-Anwälte, EU-Bedienstete und deutsche Abgeordnete und Beamte zusammen und produzieren ein Gesetz mit 43 Paragraphen, eine Kostenordnung, eine Informationsbroschüre des Justizministeriums mit 40 Seiten und eine Liste der Schlichtungsstellen mit 92 Seiten? Es geht um Daseinsrechtfertigung, um Schaufensterpolitik, und um ein Geschäft zulasten der Unternehmer (als durchlaufender Posten) und Verbraucher (als End-Belasteter), unter dem Deckmantel edler Ziele wie Transparenz und Verbraucherschutz.

Das Geschäft geht so:
  • Die Schlichtungsstellen werden von Ihren Steuergeldern bezuschußt, Broschüren werden verfaßt, Anwälte müssen zur Weiterbildung, Webseiten-Betreuer nehmen die Hinweise nach § 36 VSBG in die Webseiten ihrer Kunden auf und wollen dafür Geld haben, und überall klingelt die Kasse. Sogar der DIHK, der es eigentlich besser weiß, verdient mit, indem er ein Büchlein dazu verkauft, statt diesen Unfug beim Namen zu nennen und das Heftchen als pdf zum Herunterladen anzubieten. Das sind schon mal die Grundkosten.
  • Kommt jetzt jemand seiner Informationspflicht nicht nach, so bekommt er Post vom Abmahnanwalt, mit einem freundlichen Hinweis auf die mangelhafte Erfüllung seiner Informationspflichten, der Unterstellung, er würde sich dadurch einen "Wettbewerbsvorteil" verschaffen, und eine saftige Rechnung ist auch noch dabei.
  • Hat ein Unternehmer vorauseilend "ja" zur Schlichtung gesagt und ruft ein Verbraucher die Schlichtungsstelle an, entstehen diesem einen Verbraucher keine Kosten. Die Schlichtungsstelle kann zwar eine Schlichtung ablehnen und dem Verbraucher wegen "mißbräuchlicher" Anrufung bis zu 30 € abverlangen, aber wer will schon definieren, was "mißbräuchlich" ist, welcher Schlichter kann dem Verbraucher die entsprechende Absicht nachweisen? Also wird in den meisten Fällen ein Schlichterspruch abgegeben, und egal wie der ausfällt, der Unternehmer muß einen Betrag zwischen 100 und 600 € zahlen, je nach Streitwert.
Diese Asymmetrie ist gewollt. Der Verbraucher kann risikolos die Schlichtungsstelle anrufen, der Unternehmer zahlt dafür die Gebühren, aber der Unternehmer kann die Schlichtungsstelle nicht einmal dann anrufen, wenn er es wollte. Leitbild ist hier der schwache, unwissende und schutzbedürftige Verbraucher, der vor dem Unternehmer geschützt werden muß. Dabei ist der Unternehmer in Vorleistung gegangen, kann an seiner im Haus des Kunden verbauten Leistung keinen Eigentumsvorbehalt geltend machen - wer hier schutzbedürftiger ist, wird von Fall zu Fall anders zu beantworten sein.

Die oben genannten Kosten zahlen letztlich Sie als der vermeintlich zu schützende Verbraucher. Die Steuersubventionen für die Schlichtungsstellen, Broschüren etc. kommen aus Ihren Steuerzahlungen, die Kosten, die der Unternehmer trägt, müssen auf die Preise umgelegt werden, denn - wir stehen alle im Wettbewerb - niemand hatte bisher in seiner Kostenrechnung für dieses Gesetz eine Position vorgesehen. Sie als Verbraucher werden nicht vom Unternehmer geschädigt, sondern vom Gesetzgeber, der Sie entmündigt und die Waren und Dienstleistungen, die Sie nachfragen, mit Bürokratie verteuert.

Das Gesetz ist übrigens eine Umsetzung einer EU-Richtlinie (Richtlinie 2013/11/EU – sog. ADR-Richtlinie). Eine generelle Informationspflicht wurde dort ganz bewußt nicht vorgeschrieben. Sie wurde erst bei der Umsetzung in deutsches Recht durch die Koalition aus CDU und SPD eingefügt. Wenn EU-Richtlinien bei der Umsetzung in nationales Recht noch weiter verschärft werden, hat das sogar schon einen eigenen Begriff: "gold plating". Die deutschen Politiker sagen "Sorry, kam aus Brüssel, wir mußten leider!" und legen klammheimlich noch eine Schippe drauf. Die EU-Politiker sagen "Wir sind auch unschuldig, das kam aus den Mitgliedsländern". So können sich EU und die nationalen Politiker immer den "schwarzen Peter" hin- und herschieben.

"Begeisterung für Europa" ist nötig wie nie zuvor, und sie ist machbar! Wie? Indem man die unzähligen Nonsens-Regelungen dieser Art nicht noch erweitert, sondern zügig, mutig und in großer Zahl abbaut. Dann wäre auch eine Halbierung des Personals in Brüssel möglich.

Jedenfalls haben wir eine neue Informationspflicht, und jetzt haben wir Sie informiert - vermutlich gründlicher, als es den Urhebern der Informationspflicht lieb ist. Getoppt wird das aber noch locker durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).